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   BGH, 18.05.1971 - VI ZR 242/69   

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https://dejure.org/1971,2487
BGH, 18.05.1971 - VI ZR 242/69 (https://dejure.org/1971,2487)
BGH, Entscheidung vom 18.05.1971 - VI ZR 242/69 (https://dejure.org/1971,2487)
BGH, Entscheidung vom 18. Mai 1971 - VI ZR 242/69 (https://dejure.org/1971,2487)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls - Innerer Zusammenhang der in einem fremden Betrieb ausgeübten Tätigkeit des Arbeitnehmers, bei der ein Unfall eingetreten ist, mit dem Betrieb seines Stammunternehmers - Setzung der Ursache eines Unfalls durch den Stammunternehmer ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    RVO § 636 Abs. 1; RVO § 636 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1971, 1562
  • MDR 1971, 742
  • VersR 1971, 735
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 19.03.1957 - VI ZR 277/55

    Arbeitsunfall

    Auszug aus BGH, 18.05.1971 - VI ZR 242/69
    Die neue Vorschrift des § 636 Abs. 2 RVO stellt die Bestätigung der Ergebnisse früherer höchstrichterlicher Rechtsprechung dar (BGHZ 24, 247, 248) [BGH 19.03.1957 - VI ZR 277/55] , die für bestimmte Fallgruppen den Satz aufgestellt hatte, der Haftung saus Schluß könne neben dem sog. Stammunternehmen auch einem Fremd unternehmen zugute kommen (sog. mehrseitiges Arbeitsverhältnis).

    Die gesetzespolitische Rechtfertigung des § 636 RVO n.F. liegt darin, dem Unternehmer einen Ausgleich dafür zu geben, daß er durch seine Leistungen für einen umfassenden Versicherungsschutz der bei ihm arbeitenden Personen zu sorgen hat; ferner sollen Auseinandersetzungen über Unfallverantwortung und Unfallhaftung, die den inneren Betriebsfrieden stören, eingeschränkt werden (BGHZ 24, 247, 248) [BGH 19.03.1957 - VI ZR 277/55] .

  • BSG, 28.05.1957 - 2 RU 150/55
    Auszug aus BGH, 18.05.1971 - VI ZR 242/69
    Dabei ist unerheblich, ob die Tätigkeit lediglich aus Gefälligkeit stattfindet; es kommt nicht auf die Beweggründe, sondern auf die Art der Betätigung an (BSG 5, 168, 172).
  • BGH, 16.12.1958 - VI ZR 251/57
    Auszug aus BGH, 18.05.1971 - VI ZR 242/69
    Ob ein Arbeitnehmer bei Ausführung von Gefälligkeitsarbeiten Versicherungsschutz geniesst, hängt davon ab, ob er in dem fremden Betrieb wie ein Arbeitnehmer eingegliedert und bereit ist, den Weisungen des fremden Unternehmers Folge zu leisten (BGH Urt. v. 16. Dezember 1958 - VI ZR 251/57 - VersR 1959, 109).
  • BSG, 28.07.1961 - 2 RU 77/60

    Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall - Vorliegen eines rechtlich

    Auszug aus BGH, 18.05.1971 - VI ZR 242/69
    Weder der zeitliche Zusammenhang eines kurz nach Betriebsschluß eingetretenen Unfalls mit der vorangegangenen Betriebstätigkeit noch ein Interesse des Unternehmers an der Erhaltung und Verbesserung des Betriebsklimas oder an einer guten Arbeitsleistung seines Arbeitnehmers aus Gründen der Betriebswerbung noch der damit verbundene finanzielle Vorteil bilden nach Meinung des Bundessozialgerichts einen rechtserheblichen ursächlichen Anknüpfungspunkt zu der betrieblichen Tätigkeit (BSG 14, 295).
  • BGH, 20.11.1980 - III ZR 31/78

    Leistungen einer privaten Krankenversicherung als anderweitige Ersatzmöglichkeit

    Vielmehr muß hinzukommen, daß es sich um eine wirtschaftlich als Arbeit zu verstehende, dem Betrieb dienliche Betätigung handelt; die Tätigkeit des Helfers muß in einem inneren (vgl. BGH-Urteile v. 18. Mai 1971 - VI ZR 242/69 = VersR 1971, 735, 736, vom 7. Juni 1977 a.a.O. und vom 6. Dezember 1977 aaO) oder auch ursächlichen Zusammenhang mit dem Unternehmen stehen (BGHZ 52, 115, 120 f) [BGH 19.05.1969 - VII ZR 9/67].
  • BGH, 07.06.1977 - VI ZR 99/76

    Zurechnung eines Unfalls als Arbeitsunfall - Abladen von Betonteilen als Aufgabe

    Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall durch die Berufsgenossenschaft des Klägers zwar gemäß § 638 RVO bindend wirkt, daß ihm aber deswegen nicht die Prüfung der Frage verwehrt ist, ob der Unfall nicht auch dem Betrieb der Firma STG als Arbeitsunfall zugerechnet werden muß, so daß zu deren Gunsten und zugunsten des Beklagten die §§ 636, 637 RVO in Betracht kommen können (vgl. BGHZ 24, 247, 248; Senatsurteile vom 18. Mai 1971 - VI ZR 242/69 - VersR 1971, 735 und vom 1. Juli 1975 - VI ZR 87/74 = VersR 1975, 1002).
  • BGH, 22.09.1981 - VI ZR 55/80

    Arbeitsunfall - Schmerzensgeld

    Zutreffend sieht zwar das Berufungsgericht, daß die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall durch die Berufsgenossenschaft der Firma W. trotz der bindenden Wirkung (§ 638 RVO) nicht die Annahme verwehrt, daß dieser auch als Arbeitsunfall dem Betrieb der Zweitbeklagten zugerechnet werden kann, so daß zu deren Gunsten und damit auch zugunsten des Erstbeklagten die §§ 636, 637 RVO in Betracht kommen können (vgl. BGHZ 24, 247, 248 [BGH 19.03.1957 - VI ZR 277/55]; Senatsurteile vom 18. Mai 1971 - VI ZR 242/69 = VersR 1971, 735 und vom 1. Juli 1975 - VI ZR 87/74 = VersR 1975, 1002).
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